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Satzung der Schützengesellschaft zu Gnarrenburg e.V. von 1856

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Schützengesellschaft zu Gnarrenburg e.V. von 1856"
  2. Sitz des Vereins ist Gnarrenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der Tradition des Schützenbrauchtums, sowie die Pflege des Schießsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele.

Der Verein hat weiter den Zweck, die dörfliche Gemeinschaft zu pflegen und jährlich ein Schützenfest in Form eines Volks- und Kinderfestes zu veranstalten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Niemand darf durch die Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch den Vorstand vorgenommen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Präsidenten oder den Geschäftsführer. Sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen:

  1. auf Antrag von fünf Vereinsmitgliedern,
  2. wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,
  3. wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  4. wegen einer Beleidigung oder eines tätlichen Angriffes gegen den Vorstand oder die Mitglieder des Vereins anlässlich einer Vereinsveranstaltung,
  5. wegen Nichterfüllung der sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Beitragspflichten nach vorangegangener fruchtloser Mahnung.

Über eine Beschwerde wegen des erfolgten Ausschlusses aus dem Verein entscheidet der erweiterte Vorstand in nochmaliger Abstimmung endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, über deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes nähere Bestimmungen trifft.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins gliedert sich in den Hauptvorstand und in den erweiterten Vorstand.

Vorstand des Vereins im Sinne des Vereinsrechts ist der Hauptvorstand.

Der Hauptvorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten,
  2. seinem Stellvertreter,
  3. dem 1. Schützenmeister,
  4. dem 2. Schützenmeister,
  5. dem Geschäftsführer.

Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Hauptvorstandes vertreten.

§ 7 Wahl des Hauptvorstandes

Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Jedes Mitglied des engeren Vorstandes hat jedoch sein Amt zur Verfügung zu stellen, wenn der erweiterte Vorstand des Vereins dies mit Mehrheit wünscht oder wenn ¼ der Mitglieder des Vereins dies wünschen.

Der Präsident führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einzelne Geschäfte auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Der Vorstand muss zu jeder Verfügung über Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte im Innenverhältnis vorher die Zustimmung des erweiterten Vorstandes oder der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Mitglieder des erweiterten Vorstandes

Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des engeren Vorstandes:

  1. der Schützenkönig,
  2. die Schützenkönigin,
  3. der Vizekönig,
  4. die Vizekönigin,
  5. der Fahnenträger,
  6. die Beisitzer,
  7. die Schießwarte,
  8. der/die Schriftführer/-in
  9. die Sportleiter
  10. der/die Gerätewart/-in und
  11. die Abteilungsführer, bzw. in Vertretung deren Stellvertreter.

§ 9 Wahl des erweiterten Vorstandes

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Schützenkönigs, der Schützenkönigin, des Vizekönigs, der Vizekönigin und der Abteilungsführer werden auf die Dauer von 4 Jahren von der ordentlichen Generalversammlung des Vereins gewählt. Sie scheiden turnusmäßig aus dem weiteren Vorstand aus, und zwar:

  1. im 1. Jahr der 1. und 3. Schießwart,
  2. im 2. Jahr der Fahnenträger, der 1. Beisitzer und der Gerätewart,
  3. im 3. Jahr der 2. Beisitzer und der 2. und 4. Schießwart,
  4. im 4. Jahr der Damen-Sportleiter, der Jugend-Sportleiter und der Kinder-Sportleiter.

Die Abteilungsführer werden in den Schaltjahren von ihren Abteilungen gewählt.

Eine Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben der ordentlichen Mitgliederversammlung nach erfolgter Prüfung über die Geschäfts- und Kassenführung des Vorstandes Bericht zu erstatten.

In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und muss durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt werden. Eine Wiederwahl des ausscheidenden Kassenprüfers ist zulässig.

§ 11 Ehrenmitglieder

Dem Vorstand steht das Recht zu, Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen.

Er hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins durch gütliche Verhandlungen zu schlichten.

§ 12 Mitgliederversammlung

Alljährlich in den ersten vier Monaten findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt, auf deren Tagesordnung insbesondere folgende Punkte stehen sollen:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes,
  2. Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  3. Wahl eines neuen Kassenprüfers.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder seinem Stellvertreter, und zwar mindestens eine Woche vorher schriftlich, oder durch öffentliche Bekanntmachung.

§ 13 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Die Beschlussfassung erfolgt (abgesehen von der Auflösung des Vereins) durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Änderung der Satzung, insbesondere auch für die Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung), ist eine ¾-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Präsident oder sein Stellvertreter können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der vierte Teil der Vereinsmitglieder solches unter Angabe des Grundes verlangt.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

Das Vereinsvermögen fällt dann an die Gemeinde Gnarrenburg mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.